SATZUNG


des

Fußballclub Lokomotive Frankfurt (Oder) e. V.



A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck

B. Mitgliedschaft
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Änderung der Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
§ 8 Beitragspflichten
§ 9 Sonstige Pflichten

D. Organe des Vereins
§ 10 Überblick
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
§ 14 Kassenprüfer

E. Auflösung
§ 15 Voraussetzungen
§ 16 Vereinsvermögen


A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fußballclub Lokomotive Frankfurt (Oder)“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder). Es ist eine Geschäftsstelle unter Anmeldung einer Vereinsanschrift einzurichten.
(3) Das Geschäftsjahr dauert vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports, insbesondere des Fußballsports durch z. B. Teilnahme an Meisterschaften, Pokalspielen und Freundschaftsspielen.
(2) Die Förderung und Pflege des deutsch-polnischen Verhältnisses durch Veranstaltungen wie z. B. Freundschaftsspielen, Gemeinschaftsabenden, Einladungsturnieren und Sprachkursen sowie der Jugend, insbesondere im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, sind wichtige Schwerpunkte seiner Arbeit. Dabei werden die Kinder und Jugendlichen regelmäßig für eine gewisse Dauer über längere zusammenhängende Zeiträume z. B. auf der Sportplatzanlage oder bei Ausflügen durch theoretische und praktische sportliche und pädagogische Aus- und Fortbildung durch eigens geschultes Personal wie Trainer und Vorstandsmitglieder betreut. Die förmliche dauerhafte Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe wird angestrebt.
(3) Der Verein ist religiös und politisch neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausnahmen, z. B. Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter/innen, darf der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. Dabei sind stets die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

B. Mitgliedschaft
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein und seine Mitglieder erstreben die Mitgliedschaft im Fußball-Landesverband Brandenburg (FLB) und dessen Verbänden sowie dem Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES) und erkennen deren Satzungen und Ordnungen verbindlich an. Zudem erstrebt er die Anerkennung als betriebliche Sozialeinrichtung im Sinne der „Sportförderrichtlinien des Bundeseisenbahnvermögens“ (BEV) als Teil der Richtlinien für die Förderung des Eisenbahnersports in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein kann sich auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit Organisationen bzw. Einrichtungen anschließen, wenn deren Ziele den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins nicht entgegenstehen. Deren Satzungen und Ordnungen erkennt der Verein an.
(3) Dem Verein gehören aktive und passive volljährige und minderjährige Mitglieder sowie Ehrenmitglieder an. Passiv sind solche Mitglieder, die sich nicht am Sport im Verein beteiligen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verfügen über kein Stimmrecht im Verein. Deren Stimmrecht kann ein Elternteil ausüben, wenn es als Mitglied ebenfalls dem Verein angehört.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedes unter Anerkennung der Satzung oder deren Ablehnung entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung über die Zusammensetzung der Mitglieder nach § 3 Absatz 3 zu berichten. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidungen des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ändern; die Entscheidungen der Versammlung sind unanfechtbar und sofort wirksam. Eine Ablehnung der Aufnahme muss die Mitgliederversammlung nicht begründen.

§ 5 Änderung der Mitgliedschaft
Eine aktive Mitgliedschaft kann bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres (Eingang in der Geschäftsstelle) mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Die Umwandlung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich und wirkt zum Beginn des Geschäftsjahres zurück. Ein aktives minderjähriges Mitglied bleibt am 18.Geburtstag automatisch ein aktives Mitglied, es sei denn, es erklärt unverzüglich schriftlich seine passive Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Entstandene Pflichten erlöschen dadurch nicht.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist dem Vorstand bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres (Eingang in der Geschäftsstelle) schriftlich anzuzeigen. § 8 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erklärt werden, wenn
a) das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist, obwohl ihm mindestens nach Fälligkeit eine schriftliche Mahnung einschl. einer Belehrung über die Möglichkeit eines Ausschlusses zugegangen und ein weiterer Monat vergangen ist;
b) ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören insbesondere vorsätzliche erhebliche Verstöße
-- gegen Pflichten aus der Satzung oder der Spiel- und Platzordnung;
-- gegen das Verbot, das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu schädigen;
-- gegen Anordnungen des Vorstands.
Den schriftlichen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Vor der Entscheidung ist der/die Auszuschließende zu hören. Darüber beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und schriftlich dem Auszuschließenden mitzuteilen. Der Entscheidung kann von diesem innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang widersprochen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Legt der/die Ausgeschlossene keinen Widerspruch ein, so wird die Entscheidung mit Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes und der Anordnungen des Vorstandes an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Bedingungen zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins legt der Vorstand mit einfacher Mehrheit fest.
(2) Nur volljährige Mitglieder haben ein Stimm-, Vorschlags- und Wahlrecht in Mitgliederversammlungen. Volljährige Mitglieder können ihr Stimmrecht nur bei persönlicher Anwesenheit ausüben.
(3) Der Verein versichert in angemessenem Umfang seine Mitglieder im Rahmen der vom Verein durchgeführten Sportveranstaltungen. Die Mitgliedschaft im Landessportbund wird angestrebt.
(4) Jedes aktive Vereinsmitglied ist verpflichtet, jährlich an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen.

§ 8 Beitragspflichten
(1) Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die zum 31.03. des jeweiligen Jahres fällig sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Aufnahmebeiträge mit Zugang der Beitrittserklärung in der Geschäftsstelle sowie Säumniszuschläge mit einfacher Mehrheit festsetzen und verändern. Säumniszuschläge in gesetzlich zulässiger Höhe auf Jahres- und/oder Aufnahmebeiträge werden zum 30.04. des jeweiligen Jahres erhoben. Die Beitragsordnung tritt zum 01.01. des jeweiligen laufenden Geschäftsjahres in Kraft, auch wenn vor der Mitgliederversammlung schon Beiträge entrichtet wurden.
(3) Die Höhe der Beiträge beschließt einmal jährlich die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
(4) Erhöht sich ein Jahres- oder Aufnahmebeitrag um mehr als 50 % zum letzten Geschäftsjahr, kann jedes betroffene Mitglied mit sofortiger Wirkung austreten und zahlt für das laufende Geschäftsjahr nur 1/12 des bisherigen Beitrags für jeden angefangenen Monat.
(5) Eintretende Mitglieder zahlen 1/12 des im laufenden Geschäftsjahr gültigen Beitrags für jeden angefangenen Monat.
(6) Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder zahlen den Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Ein aktiver Spieler erstattet dem Verein zusätzlich 20 % des jeweiligen Jahresbeitrags als Verwaltungsaufwand, wenn er sich formell abmeldet.
(7) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um über einen Sonderbeitrag entscheiden zu lassen,
- über Ratenzahlungsanträge zu Beitragszahlungen entscheiden
- über außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren im Rahmen gesetzlicher Vorschriften entscheiden.
(8) Beitragserlasse darf der Vorstand nur einstimmig in Schriftform beschließen.
(9) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
 
§ 9 Sonstige Pflichten
Die Mitglieder sollen alles unterlassen, was den Ruf des Vereins oder seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit bzw. die Atmosphäre im Verein schädigen oder beeinträchtigen könnte. Sie bemühen sich, unabhängig von der Zugehörigkeit zu Mannschaften oder Altersgruppen um rücksichtsvolles und geselliges Zusammenleben. Sollte ein Mitglied mindestens grob fahrlässig Beschädigungen verursachen, erstattet er dem Verein den Schaden, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

D. Organe des Vereins
§ 10 Überblick
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 11,12), der Vorstand (§13) und die Kassenprüfer (§14).
(2) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Dieses oberste Organ entscheidet in ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen und ist berechtigt, dem Vorstand Weisungen zu erteilen.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Einberufung und Tagesordnung
Der Vorstand lädt jährlich im Januar oder Februar die volljährigen Mitglieder in schriftlicher Form durch Bekanntmachung im/am Vereinsheim oder durch Brief bzw. E-MAIL  mit einer Frist von 3 Wochen zur ordentlichen Mitgliederversammlung nebst Tagesordnung ein.
Die Tagesordnung enthält auch – ggfls. verkürzt- alle schriftlichen Anträge von Mitgliedern und ist so konkret, dass die Eingeladenen ihre Stimmabgabe sinnvoll vorbereiten können. Die Mitgliederversammlung kann Anträge, die nicht angekündigt waren, mit ¾ Mehrheit akzeptieren und darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden.
(2) Durchführung der Versammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Anwesenheitsliste ist zu erstellen.
Bei der Berechnung von Mehrheiten zählen nur abgegebene Ja-Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung, beginnend mit der Wahl eines Protokollführers. Der Versammlungsleiter lässt – nur für die Zeit - einen stellvertretenden Versammlungsleiter wählen, wenn er/sie durch Abstimmungen persönlich betroffen ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen und Vorschlägen zur Ehrenmitgliedschaft die ¾ Mehrheit; soweit das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder sonstige Organisationen, denen sich der Verein angeschlossen hat, diese Satzung beanstanden, darf der Vorstand diese ändern. Die Mitglieder sind unverzüglich schriftlich zu informieren.
Über Personalfragen wird geheim abgestimmt, wenn mehr als eine Person zur Wahl steht oder wenn ein Mitglied es beantragt. In jedem Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
Wenn sich im Rahmen von Wahlen Stimmengleichheit ergibt, entscheidet ein zweiter Wahlgang.
(3) Protokoll
Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter, dem zeitweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Anlagen sind fest mit dem Protokoll zu verbinden.
Die Mitglieder sind berechtigt, auf der Geschäftsstelle Einsichtnahme in das Protokoll zu nehmen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Versammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn
a) das Wohl des Vereins einen Aufschub grundlegender Entscheidungen bis zur nächsten ordentlichen Versammlung nicht gestattet;
b) die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei absinkt;
c) wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich vom Vorstand verlangen.
(2) § 11 gilt sinngemäß.

§ 13 Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand besteht grundsätzlich aus dem
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Finanzvorstand,
d) Fußballobmann,
e) Jugendobmann.
Der Vorstand wird in dieser Reihenfolge einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zusätzlich das Amt des Finanzvorstands übertragen.
Die erste Amtszeit des Vorstands dauert bis zur übernächsten Mitgliederversammlung, danach beträgt die Amtszeit grundsätzlich 2 Jahre; die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit des Vorstands oder eines bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder mit ¾ Mehrheit auf ein Jahr zukünftig oder vorzeitig begrenzen.
Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit weitere Vorstandsmitglieder mit Aufgaben bestimmen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Abwahl, Amtsniederlegung oder Tod vorzeitig aus, betrauen die restlichen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit dessen Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung wählt –zunächst ggfls. bis zum Ende der Amtszeit des Vorstands- ein neues Vorstandsmitglied.
(2) Vertretungsberechtigung
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand vertreten den Verein im Rahmen von allen Pflichten und Rechten nach außen, wobei immer zwei der drei Personen gemeinsam wirken müssen. Hat der Vorstand weder einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden oder einen Finanzvorstand, so sind je zwei verbliebene Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Besteht der geschäftsführende Vorstand nur noch aus einem Mitglied, ist unverzüglich eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
(3) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und verteilt die Aufgaben im Verein und im Vorstand. Die Mitgliederkartei führt stets der Finanzvorstand. Aus den Mitgliedern des Vorstands soll u. a. auch ein Pressesprecher gewählt werden. Es ist eine Geschäftsstelle mit Sprechstunden einzurichten. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet mindestens alle 2 Monate Vorstandssitzungen ein. Zu Beginn der Sitzung wird ein Protokollführer gewählt. Das Sitzungsprotokoll wird vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben und auf der Internet-Homepage des Vereins allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
Der Vorstand bereitet Mitgliederversammlungen vor, erstellt den Jahresbericht für das abgelaufene und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus.
Für die Verfügungsbefugnis über das Vereinskonto gilt Abs. 2 sinngemäß.
Über Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied, seinem Lebenspartner oder einem Kind und dem Verein ist der nächsten Mitgliederversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu berichten.
(4) Haftung
Die Vorstandsmitglieder haften gemäß den Regeln des BGB für Verbindlichkeiten des Vereins mit Dritten. Sie haften jedoch weder dem Verein noch seinen Mitgliedern für fahrlässig oder leicht fahrlässig verursachte Schäden. Der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe für von Vorstandsmitgliedern verursachte fahrlässige Schäden ab.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt nach jeder Vorstandswahl zwei nicht im Vorstand befindliche Mitglieder als Kassenprüfer. Sie prüfen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die gesamte Rechnungslegung und dürfen auch sonst jederzeit Prüfungen durchführen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist zu protokollieren und von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich Bericht über die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Korrektheit der Rechnungslegung des Vorstands. Darüber hinaus sollen sie auch Vorschläge zur besseren Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Vereinsziele unterbreiten. Der schriftliche Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben und als Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung zu nehmen. Sie stehen dem Vorstand und den Mitgliedern für Rückfragen zu Kassenprüfungen zur Verfügung.

E. Auflösung
§ 15 Voraussetzungen und Durchführung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden und nichtanwesenden Mitgliedern die Auflösung des Vereins beschließen. Die nichtanwesenden Mitglieder dürfen nur abstimmen, wenn sie dem Vorstand treuhänderisch eine schriftliche Mitteilung über ihr Stimmverhalten bis 2 Tage vor der Versammlung vorlegen. Die Mitteilung ist mit Datum und Uhrzeit zu quittieren. Später als 2 Tage vor der Versammlung eingereichte Mitteilungen sind ungültig. Ein anderes Mitglied darf im Rahmen des Stimmverhaltens nicht bevollmächtigt werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
Wenn die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Finanzvorstand als Abwickler für noch zu tätigende Geschäfte gewählt.

§ 16 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verband Deutscher Eisenbahner Sportvereine e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Satzung vom 06.10.2007,
geändert am 16.10.2007,
geändert am 18.11.2014